Achtung! Betriebskostenabrechnungen genau kontrollieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Was gilt als Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung > Mehr erfahren und welche Kosten dürfen bei der Betriebskostenabrechnung  auf den Mieter umgelegt werden? Informieren sie sich hier.

  • Heizkosten
  • Grundsteuer
  • Haftpflicht- & Gebäudeversicherung
  • Wasser – & Warmwasserversorgung
  • Abwassergebühren
  • Gebühren für Müllabfuhr
  • Kosten für Strassenreinigung
  • Hausmeisterkosten mit Reinigungskosten und Gartenarbeit
  • evtl. Betriebskosten für einen Aufzug ( auch für Mieter im EG )

Was zählt nicht zu Betriebskosten und ist somit nicht auf den Mieter umzulegen:

  • Instandhaltungsrücklage
  • Kosten für Instandhaltung und Reparaturen
  • Kontoführungsgebühren und sonstige Bankkosten

 


Grundlage für die Betriebskostenabrechnung ist der Mietvertrag.

Hier muss genau festgelegt sein, was abgerechnet werden kann. Vor allem der Punkt „ Sonstige Kosten„ muss genau benannt sein.


 

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser !

Die verbrauchsabhängigen Kosten für die Heizung sollen nach Heizkostenverordnung 50 % – 70 % betragen und können auf die einzelnen Parteien eines Mietobjektes umgelegt werden. Den Rest dürfen Vermieter nach einem festen Maßstab, z.B. der Wohnfläche, verteilen. Deshalb sind meistens Wärmemengenzähler an den Heizkörpern installiert. Diese werden einmal im Jahr abgelesen. Es ist ratsam, die Mitarbeiter der Ablesefirma ( z.B. ISTA oder Techem ) zu kontrollieren, denn immer wieder kommt es zu Übertragungsfehlern oder Zahlendrehern. Machen sie sich selbst Fotos von ihren Zählerständen. Ein kleiner Aufwand der sich immer lohnt.

Notieren Sie sich die Zählerstände selbst und lassen Sie sich diese vom Ableser unterschreiben. So haben Sie immer einen Nachweis, den sie dem Vermieter vorlegen können und vermeiden anstrengende Diskussionen mit dem Vermieter wenn es drauf ankommt.

Nachzahlung oder Rückzahlung von Betriebskosten bei der Betriebskostenabrechnung.

Der Vermieter hat bis zu einem Jahr nach Abrechnungszeitraum Zeit, die Betriebskosten abzurechnen. Für die Abrechnung 2017 hat er also bis zum 31.12.2018 Zeit. Dies gilt auch, wenn der Mieter vorher auszieht.

Kommt die Rechnung später, muss der Mieter nichts mehr nachzahlen. Eine Rückerstattung steht ihm trotzdem zu.

Bei Auszug des Mieters darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückbehalten.

Treten Sie der Diskussion bei

Compare listings

Vergleichen